Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fernmeldegesetz 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 908/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997Bundesgesetzblatt Nr. 908 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 30Artikel eins, Paragraph 30
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Stammdaten
§ 30. (1) Stammdaten dürfen von Betreibern nur für folgende Zwecke ermittelt und verarbeitet werden:Paragraph 30, (1) Stammdaten dürfen von Betreibern nur für folgende Zwecke ermittelt und verarbeitet werden:
Abschluß, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem Teilnehmer;
Verrechnung der Entgelte und
Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen.
(2)Absatz 2,Stammdaten sind spätestens nach Beendigung der Rechtsbeziehungen mit dem Teilnehmer vom Betreiber zu löschen. Ausnahmen sind nur soweit zulässig, als diese Daten noch benötigt werden, um Entgelte zu verrechnen oder einzubringen, Beschwerden zu bearbeiten oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen (Aufbewahrungsfristen) zu erfüllen.
Dokumentnummer
NOR12153609
Alte Dokumentnummer
N9199318292L